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   VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13   

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https://dejure.org/2014,11909
VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13 (https://dejure.org/2014,11909)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2014 - VfGBbg 61/13 (https://dejure.org/2014,11909)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 (https://dejure.org/2014,11909)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 52 Abs 3 Alt 2 Verf BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 45 Abs 2 S 1 VerfGG BB, § 320 ZPO, § 531 ZPO

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; ZPO, § 320; ZPO § 531
    Anspruch auf rechtliches Gehör; Begründungserfordernis; Gehörsverletzung; Beruhen der Entscheidung; Subsidiaritätsgrundsatz; Tatbestandsberichtigung; präkludiertes Berufungsvorbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfG Brandenburg, 10.05.2007 - VfGBbg 8/07

    Verfassungsbeschwerde: Widerruf eines Fördermittel-Bescheids zur Umsetzung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 10. Mai 2007 - VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157).

    Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht dieser Pflicht nachkommt, und es von Verfassungs wegen nicht jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich bescheiden muss, bedarf es besonderer Umstände für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV (Beschluss vom 10. Mai 2007, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 18.03.2010 - VfGBbg 21/09

    Gesetzlicher Richter; Willkür; Rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13
    Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 458/89

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13
    Diesen Anforderungen haben die Beschwerdeführer nicht entsprochen, indem sie es unterlassen haben, beim Amtsgericht bezüglich dessen Urteil vom 26. Februar 2013 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zu stellen (vgl. zur Subsidiarität in den Fällen der §§ 319 ff ZPO: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 1989 - 1 BvR 147/89 -, zitiert nach juris, und vom 6. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 -, NJW 1992, 495).
  • VerfG Brandenburg, 29.11.2013 - VfGBbg 9/13

    Ablehnungsgesuche; Willkürverbot; rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13
    Ein schutzwürdiges Interesse an einer - zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge besteht nicht (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 29. November 2013 - VfGBbg 9/13 -, www.verfassungsgericht. Brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 15/13

    Maßregelvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fortdauer

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13
    Der Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten nutzen muss, um die gerügte Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder bereits deren Eintritt zu verhindern (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 15/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • BVerfG, 23.06.1989 - 1 BvR 147/89

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 61/13
    Diesen Anforderungen haben die Beschwerdeführer nicht entsprochen, indem sie es unterlassen haben, beim Amtsgericht bezüglich dessen Urteil vom 26. Februar 2013 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO zu stellen (vgl. zur Subsidiarität in den Fällen der §§ 319 ff ZPO: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 1989 - 1 BvR 147/89 -, zitiert nach juris, und vom 6. Oktober 1991 - 2 BvR 458/89 -, NJW 1992, 495).
  • OLG Oldenburg, 26.03.2015 - 8 U 32/14

    Keine Beweiserleichterung, wenn die Haftung eines Beteiligten feststeht!

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob dieser als neues Vorbringen zu qualifizierende Vortrag (im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ist die Vermietung als Werkstatt und die regelmäßige Durchführung von Kfz-Arbeiten erstinstanzlich als unstreitig dargestellt, § 314 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2000 - I ZR 49/98 = NJW 2001, 448, 449; BbgVerfG, Beschluss vom 15.05.2014 - VfGBbg 61/13 = BeckRS 2014, 51931; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 778, 779) nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig wäre.
  • VerfG Brandenburg, 06.01.2016 - VfGBbg 88/15

    Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf

    Hiernach muss der Beschwerdeführer über die vorliegend wegen der vom Landgericht nicht zugelassenen Revision und des Nichterreichens der in § 26 Nr. 8 Einführungsgesetz-Zivilprozessordnung (EGZPO) vorgesehenen Streitwertgrenze eingetretenen Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. September 2014 - VfGBbg 18/14 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 1/14

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Streitwert;

    Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 11.12.2015 - VfGBbg 20/15

    Ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, ist der Antrag auf Erlass einer

    Hiernach muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne - die vorliegend wegen der vom Landgericht nicht zugelassenen Revision und des Nichterreichens der in § 26 Nr. 8 Einführungsgesetz-Zivilprozessordnung (EGZPO) vorgesehenen Streitwertgrenze nicht zweifelhaft ist - hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 19. September 2014 - VfGBbg 18/14 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 29.08.2014 - VfGBbg 8/14

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren;

    Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer die - nicht offenkundige - Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Vortrags nicht dar (zu diesem Erfordernis vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.09.2014 - VfGBbg 18/14

    Anspruch auf rechtsliches Gehör; Anspruch auf ein faires Verfahren;

    Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.11.2019 - VfGBbg 56/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; prozessuale

    Dieser Zusammenhang muss im Rahmen der Begründung der Verfassungsbeschwerde dargelegt werden (z. B. Beschluss vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 61/13 -, https://verfassungsgericht.​brandenburg.de, m. w. N.).
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